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Die Gesundheitsfragen und ihre Fallstricke

Geschrieben von Anett B. am 24. Mai 2013

Oftmals sind die Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung verwirrend gestellt und doch kann eine fehlerhafte Beantwortung der Fragen im Fall der Fälle zum Leistungsausschluss führen. Wer sich unsicher ist, sollte alle Fragen nach Rücksprache mit dem Arzt beantworten. Denn das Versicherungsunternehmen überprüft die korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht etwa zu Vertragsbeginn, sondern erst, wenn der Leistungsfall bereits eingetreten ist.

Ansprüche entfallen bei falschen Antworten

Wer dennoch die Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und dabei nur eine Antwort fehlerhaft angibt, etwa weil er sich an eine Erkrankung nicht mehr erinnern kann, der muss trotzdem auf die Leistungen verzichten. In diesem Zusammenhang wurde auch festgestellt, dass der Arzt, der seinem Patienten Ruhe verschreibt und ihn deshalb arbeitsunfähig schreibt, bereits eine Behandlung durchgeführt hat. Diese muss entsprechend im Gesundheitsfragebogen angegeben werden, damit im Fall der Fälle kein Leistungsausschluss droht.

Worauf ist sonst noch zu achten?

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, sollte noch einige weitere Punkte beachten. Selbstständige sollen im Leistungsfall zum Beispiel den Betrieb umorganisieren. Können sie nicht mehr handwerklich arbeiten, könnten sie nach Meinung der Versicherer zumindest noch die Rechnungen am PC bearbeiten. Dass das an der Realität vorbei geht, zeigen die doch eher dürftigen Computer-Kenntnisse vieler Handwerker der Generation 50+.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Berufsunfähigkeit erst dann eintritt, wenn der Arzt bestätigt, dass keine Besserung mehr in Sicht ist. Das heißt, dass die eigentliche Erkrankung bzw. deren Ausbruch gar nicht als Beginn der Berufsunfähigkeit zählen. Dadurch kann es zu deutlichen Verzögerungen bis zur Leistung kommen.

Auszubildende müssen darauf achten, dass der Versicherer den Berufsbegriff ausweitet und zwar auf die Tätigkeiten, die nach der Ausbildung anfallen. In einem Fall, der vor dem BGH landete, ging es um eine junge Frau, die die BU in der Ausbildung zur Sekretärin abgeschlossen hatte. Während der Ausbildung erlitt sie mehrfach Gehirnblutungen, konnte die Ausbildung jedoch abschließen. Anschließend arbeitete sie jedoch in einem anderen Beruf und genau deshalb wollte die Versicherung nicht zahlen. Der BGH hat dies abgewiegelt und war der Überzeugung, dass die junge Frau ihr Geld bekommen müsse.

Kategorie / Thema: Allgemein, Berufsunfähigkeitsversicherung, Dienstunfähigkeitsversicherung, Grundfähigkeitsversicherung, Nachrichten

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