Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente
Sie haben eine Berufskrankheit und möchten wissen, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben, weil Ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Krankheit dauerhaft eingeschränkt ist?
Allerdings ist der Eintritt des Versicherungsschutzes von verschiedenen Faktoren abhängig. Laut § 2 Abs. 1 der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit, einer (unverschuldeten) Körperverletzung, oder altersbedingtem Körperverfall dem zuletzt ausgeübten Beruf auf Dauer nicht mehr nachgehen kann.
Eine Voraussetzung für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ist zudem, dass auch keine andere Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann, die der bisherigen Lebensstellung entspricht. Folgende Bedingungen für den Bezug einer BU-Rente müssen erfüllt sein.
1. Krankheit oder Kräfteverfall
Die erste Voraussetzung für die Berufsunfähigkeit ist, dass die versicherte Person unter einer Krankheit leidet, die berufliche Einsatzmöglichkeiten ausschließt. Als Krankheit wird ein körperlicher oder geistiger Zustand angenommen, der die Leistungsfähigkeit einer Person beschränkt oder verhindert. Neben den physischen Erkrankungen sind in den letzten Jahren auch psychischen Erkrankungen stark in den Fokus der Berufsunfähigkeitsversicherung gelangt. Von einem Kräfteverfall spricht man wiederum, wenn die körperlichen und geistigen Kräfte einer Person so stark nachgelassen haben, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten im Vergleich zu anderen Personen derselben Altersgruppe deutlich niedriger ist. Die hier genannten Umstände müssen in der Regel durch einen Arzt nachgewiesen werden.
2. Voraussetzung: Die 50%-Regel
Kann der Versicherungsnehmer seinem zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr nachkommen, zahlt ihm der Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente. TIPP: Im Gegensatz zur staatlichen Berufsunfähigkeitspension erfolgt die Rentenzahlung bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oft ohne Mindestversicherungszeiten.
In der Regel gilt eine Person als berufsunfähig, wenn sie ihren Beruf zu mehr als 50 % nicht mehr ausüben kann. Die Einschränkungen müssen vom Versicherungsnehmer regelmäßig in einer Tätigkeitsbeschreibung dargelegt werden. Hat ein Arbeitnehmer bis zu seiner Erkrankung in der Woche regulär 40 Stunden gearbeitet und kann wegen seiner Krankheit/Einschränkungen nur noch 20 Stunden leisten, wäre er deshalb berufsunfähig.
Beim Tätigkeitsbericht muss der Versicherte mit großer Sorgfalt vorgehen, denn werden unrichtige Angaben gemacht, kann der Versicherer leistungsfrei werden. Im Allgemeinen wird der Versicherte aufgefordert, darzulegen, wie sein beruflicher Tagesablauf vor Eintritt in die Berufsunfähigkeit aussah. Bei schweren, offensichtlichen Einschränkungen kann manchmal auf die Tätigkeitsdarlegung verzichtet werden.
2.1 Einen spezialisierten Rechtsanwalt zurate ziehen
Anzumerken gilt es, dass das Nicht erreichen des Berufsunfähigkeit-Grades von 50 Prozent der zweithäufigste Ablehnungsgrund der Berufsunfähigkeitsrente darstellt. Daher ist es durchaus ratsam, bereits bei der Beantragung der Rente einen spezialisierten Rechtsanwalt zurate zu ziehen.
3. Dauer der Berufsunfähigkeit
Als berufsunfähig gilt eine Person erst dann, wenn sie den bisherigen Beruf für eine längere Zeit nicht mehr ausüben kann. Es muss die Prognose der Dauerhaftigkeit (mindestens sechs Monate) vorliegen. Wurde allerdings eine Krebserkrankung diagnostiziert oder kam es zu einem schweren Unfall, sodass mit einer langen Behandlungs- oder Genesungsdauer zu rechnen ist, dann haben Versicherungsnehmer bereits vom ersten Tag an Anspruch auf ihre BU-Rente.
4. Die konkrete Verweisung
Die sogenannte konkrete Verweisung ist im Allgemeinen in den Versicherungsbedingungen geregelt. Sie ermöglicht es dem Versicherer, Leistungen zu verweigern, falls der Versicherer einen zumutbaren Beruf ausüben könnten. Denn dann wären die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit nicht erfüllt.